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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) 1
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 1 § 3↗RIS↗
C.
Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.