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Fassungsvergleich zu Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 20.01.1984 – 20.01.1987 · idF BGBl. Nr. 21/1984 Art. 1 § 3↗RIS↗
Organisation
§ 3.
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
2. Der Aktionsradius soll in der Regel nicht mehr als 70 km betragen.
3. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung für bestimmte Flüge wird nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.