Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3.
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Abgrenzung der „sonstigen Förderungsgebiete“ (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich neu festgelegt wird.