Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 1
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 1 § 3↗RIS↗
§. 3.
Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§. 1 und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.