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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 1 § 3↗RIS↗
Regel 3
Hinterleger, Inhaber
(1) Mehrere natürliche oder juristische Personen können, sofern das Ursprungsland für sämtliche Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
(2) Mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.