Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3aufgehoben
Kreditrahmen
§ 3. (1) Ein Kreditrahmen im Sinne dieser Verordnung ist die einem Kreditnehmer bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm Kredite gewährt werden.
(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 1 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart bzw. jenen Kreditarten zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.