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Fassungsvergleich zu Güterverkehr Italien (steuerliche Behandlung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Güterverkehr Italien (steuerliche Behandlung) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.04.1990 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 170/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. Im Loco- und Drittlandsverkehr (Fahrten von Fahrzeugen mit italienischem Kennzeichen nach und von Zielpunkten im Inland) gilt sowohl die Einfahrt in das Inland als auch die Ausfahrt in das Ausland als je eine Fahrt. Im Transitverkehr gilt die Einfahrt und die Ausfahrt als eine Fahrt.