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Fassungsvergleich zu Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 882/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995 Art. 1 § 3↗RIS↗
Verfahren
§ 3. (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(2) Der zu erstattende Betrag muß mindestens 5 000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese 955 Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 500 S betragen.