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Norm
Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Fassungen
Art. 1 § 3 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
BGBl
Art. 1 § 3 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Judikatur
Art. 1 § 3 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Art. 1 § 3 Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
Fassungsvergleich zu
Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1 § 3
aufgehoben
in Kraft 01.05.1998 – 16.05.2000 · idF
BGBl. I Nr. 65/1998
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 24/2000
Art. 1 § 3↗
RIS↗
§ 3. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.