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Fassungsvergleich zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 18.04.1968 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der Konvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.
Anmerkung
Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.