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Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
Unter Altpensionisten werden verstanden:
1. die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genusse einer Pension stehen oder bis 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten;
2. jene Hinterbliebenen von Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genuß einer Pension stehen oder später infolge Ablebens einer der in Zahl 1 bezeichneten Personen in den Genuß einer Pension treten, auch wenn der Anfall des Anspruches erst nach dem 1. Oktober 1934 eintritt.