Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3aufgehoben
Prüfungskommission
§ 3.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen haben.