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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 1 § 3↗RIS↗
Prüfungskommission
§ 3.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen haben.