Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußHG 1995××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 10.03.1995 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 172/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005 Art. 1 § 3↗RIS↗
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. Der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
1. die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
2. die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder von Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder
3. die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung.