Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3. Dienstvertrag.
Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Probe abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung von Lohnbediensteten zu beachten ist, wird gesondert geregelt.