Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3aufgehoben
Angelobung.
§ 3.
(1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.
(2) Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen, daß die Verschwiegenheitspflicht die Verpflichtung darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine Entbindung durch den Vorsitzenden (Stellvertreter) aus wichtigen Gründen nur gemäß § 61 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes zulässig ist.