Änderungen zwischen den Fassungen
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3.
Die Aufwandsentschädigung nach § 2 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren.