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Norm
Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Fassungen
Art. 1 § 3 Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
BGBl
Art. 1 § 3 Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Judikatur
Art. 1 § 3 Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Art. 1 § 3 Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
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Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1 § 3
aufgehoben
in Kraft 01.01.1979 – 30.06.1996 · idF
BGBl. Nr. 11/1979
· aufgehoben durch
BGBl. Nr. 301/1996
Art. 1 § 3↗
RIS↗
§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.