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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.08.2013 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 3↗RIS↗
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3.
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
1. in der Landwirtschaft,
2. im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. im Gartenbau,
4. im Feldgemüsebau,
5. im Obstbau und in der Obstverwertung,
6. im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
7. in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. in der Pferdewirtschaft,
9. in der Fischereiwirtschaft,
10. in der Geflügelwirtschaft,
11. in der Bienenwirtschaft,
12. in der Forstwirtschaft,
13. in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
15. in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Schlagworte
Umweltpflege, Betriebsmanagement, Forstgartenwirtschaft, Molkereiwirtschaft