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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2020 · idF BGBl. Nr. 661/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.