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Fassungsvergleich zu Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 1
Art. 1 § 3geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 13.06.1975 – 10.08.2005 · idF BGBl. Nr. 319/1975 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 91/2005 Art. 1 § 3↗RIS↗
Pflichtgegenstände
§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.
Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde sowie Bewegung und Sport sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtgsgegenstände vorzusehen.