Änderungen zwischen den Fassungen
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3.
Die Aufbewahrung im Inland von Werken lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind (zu diesen Werken zählen Gemälde, Radierungen, Zeichnungen, Skulpturen, Manuskripte, Partituren usw., jedoch nur, soweit es sich beim betreffenden Gegenstand nach Art der Herstellung um ein Objekt handelt, das unmittelbar als Werk des Künstlers selbst anzusehen ist), ist – auch wenn es sich um Kulturgut handelt, das nicht unter eine der im Anhang angeführten Warengruppen fällt – nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn dieses Kulturgut (sei es allein für sich oder als Teil eines anderen Kulturgutes) unter Denkmalschutz steht (§ 2 Abs. 1 AusfVKG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 AusfVKG sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung).