Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
Abtrennung und Wiedervereinigung.
§ 3.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gut abgetrennte Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.
Anmerkung