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Fassungsvergleich zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 24.01.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 14/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 3↗RIS↗
Abtrennung und Wiedervereinigung.
§ 3.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gut abgetrennte Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2006