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Fassungsvergleich zu Verkehr mit Obstpflanzgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verkehr mit Obstpflanzgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. (1) Die Gütemerkmale der Klassen A und B werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt. Hiebei kommen insbesondere in Betracht:
a) die Unterlage des Obstpflanzgutes;
b) die Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form, Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);
c) die Sortierung des Obstpflanzgutes.
(2) Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten besonders gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) stammt.
(3) Obstpflanzgut, das den in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung nach fachlichen Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen entspricht, zählt zur Güteklasse B.
(4) Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu vernichten
a) Obstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen der Güteklasse B nicht entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen Quartieren und
b) Obstpflanzgut, das nach Beendigung des Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen belassen wurde (überständige Ware).
(5) Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze, die vor dem 15. September eines jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.