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Fassungsvergleich zu Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.07.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 198/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Benützung von Bringungsanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Im Falle des Abs. 2 ist die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.
(2) Die Beförderung von Personen auf Seilwegen ist für einen dem Werksverkehr oder dem erweiterten Werksverkehr entsprechenden Personenkreis (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) vorzusehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957