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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 3geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.04.1998 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 3↗RIS↗
Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3.
(1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen. Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Informationsschwelle gemäß Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.