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Fassungsvergleich zu Grenzversicherung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzversicherung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.08.1987 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 371/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 724/1994 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht, bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1 bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf ihn über.