§ 3. Sofern für das versicherte Fahrzeug nach Ablauf des Versicherungsvertrages keine andere für Österreich gültige Haftpflichtversicherung besteht, bleibt in Ansehung des geschädigten Dritten die Verpflichtung des Versicherers im Sinn des § 1 bestehen. Soweit der Versicherer den Dritten befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer und die Versicherten auf ihn über.