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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 3↗RIS↗
Formvorschriften
§ 3. (1) Für die Antragstellung sind das bei den Fernmeldebehörden aufliegende Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter (Drucksorten-Nummern 661 320 100, 661 320 200, 661 320 300) zu verwenden.
(2) Für die Ermittlung der im Antrag anzugebenden Koordinaten eines Senderstandortes ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen'' im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Feststellung der Sekunden ist hiebei an Hand dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +-1 mm durchzuführen.
(3) Bei beantragter Überschreitung der Grenzen des maximalen Einsatzgebietes (§ 13 Abs. 5) ist das Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkstelle in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.