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Fassungsvergleich zu TKGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 31.01.1998 – 13.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 29/1998 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 356/2024 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991