Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3.
Die Kennzeichnung der von Anlage 4 lit. c der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, erfaßten Funkanlagen ist in Anlage 3 beschrieben.