Änderungen zwischen den Fassungen
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2024 (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit …................73,00 €
30 vH mit …..............145,90 €
40 vH mit …..............218,90 €
50 vH mit …..............291,80 €
60 vH mit …..............364,80 €
70 vH mit …..............437,80 €
80 vH mit …..............583,70 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….................218,90 €
160 mit ….................291,80 €
190 mit ….................364,80 €
220 mit ….................437,80 €
250 mit ….................510,70 €
280 mit ….................583,70 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 291,80 € festgestellt.