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Fassungsvergleich zu Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.01.2025 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 364/2024 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 76,30 €
30 vH mit …..............152,60 €
40 vH mit …..............229,00 €
50 vH mit …..............305,30 €
60 vH mit …............. 381,60 €
70 vH mit …............. 457,90 €
80 vH mit …............. 610,60 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 229,00 €
160 mit ….............. 305,30 €
190 mit ….............. 381,60 €
220 mit ….............. 457,90 €
250 mit ….............. 534,20 €
280 mit …...............610,60 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 305,30 € festgestellt.