Änderungen zwischen den Fassungen
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026 (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 78,40 €
30 vH mit …..............156,80 €
40 vH mit …..............235,10 €
50 vH mit …..............313,50 €
60 vH mit …............. 391,90 €
70 vH mit …............. 470,30 €
80 vH mit …............. 627,00 €
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 235,10 €
160 mit ….............. 313,50 €
190 mit ….............. 391,90 €
220 mit ….............. 470,30 €
250 mit ….............. 548,70 €
280 mit …...............627,00 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 313,50 € festgestellt.