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Fassungsvergleich zu ÜHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) 1
Art. 1 § 3geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 47/1997 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach dem AlVG oder dem KGG erwerben.
§ 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.