Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 18.02.1947 · idF BGBl. Nr. 25/1947 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Anmerkung
XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947