Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
§ 3.
Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (1§ 6) Die Bauvereinigung muß einem Bedarf entsprechen, als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.