Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben) 1
Art. 1 § 30neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 30↗RIS↗
Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten.
§ 30.
Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gegehöriger (Anm.: richtig: gehöriger) Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.