Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 30neu
Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten.
§ 30.
Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gegehöriger (Anm.: richtig: gehöriger) Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.