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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 30neu
in Kraft ab 01.07.1986 · idF BGBl. Nr. 338/1986 Art. 1 § 30↗RIS↗
Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
§ 30.
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.