Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 30neu
Sonderregelungen bei Datenverarbeitung
§ 30.
Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.