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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 30aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 30↗RIS↗
Lichtbildausweis
§ 30. (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64) zu beantragen.
(2) Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(3) Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (§ 8) vorliegen.
(4) Mit dem Lichtbildausweis eines EWR-Bürgers ist eine Bestätigung gemäß Anlage A verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.