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Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 30aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 30↗RIS↗
Witwen- und Waisenpensionen.
§ 30.
(1) Die Witwenpension beträgt unter Einrechnung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Hälfte jener Pension, auf die der verstorbene Gatte bei seinem Ableben Anspruch oder Anwartschaft hatte.
(2) Die Waisenpension beträgt unter Einrechnung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für einfach verwaiste Kinder 12 v. H., für Doppelwaisen 24 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage des verstorbenen Dienstnehmers (Pensionisten). Kinder aus einer früheren Ehe sind nicht als Doppelwaisen zu betrachten, solange eine nach dieser Verordnung pensionsberechtigte Stiefmutter am Leben ist.