Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 30aufgehoben
Abschnitt V.
Sterbegeld.
§ 30.
Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht.
Anmerkung