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Fassungsvergleich zu KJBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 1
Art. 1 § 30aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 26.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 Art. 1 § 30↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 30.
(1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.