Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 30bneu
Auszahlung von Gebühren
§ 30b.
Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.