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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 30bneu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 30b↗RIS↗
Auszahlung von Gebühren
§ 30b.
Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.