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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 31neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 10/1991 Art. 1 § 31↗RIS↗
Antrag auf Anerkennung
§ 31.
Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung als gemeinnützig ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere der Auszug aus dem Firmenbuch, die beglaubigte Abschrift des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung) sowie die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen anzuschließen.