Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 31aufgehoben
§ 31.
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 findet diese Dienst- und Lohnordnung auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den dauernden Bedarf aufgenommen worden sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, behandelt werden konnten.