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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 31aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 31↗RIS↗
Teilnehmerverzeichnis
§ 31. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Fernmeldedienstes hat der Betreiber ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein.
(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen:
Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse und Teilnehmernummer des Teilnehmers.
(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben (Nichteintragung).
(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Fernmeldedienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen nach Kategorien zu ordnen Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.