Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 32neu
Gemeinsame Anlagen; Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
§ 32.
Bei der Teilung und Regulierung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und des § 14 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung