Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 32geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.08.2007 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 61/2007 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 32↗RIS↗
in Kraft 23.12.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 32↗RIS↗
Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 32.
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018