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Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 32aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 32↗RIS↗
§ 32. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit