Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 32aufgehoben
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse
§ 32. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.
(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.