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Fassungsvergleich zu WGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1
Art. 1 § 32neu
in Kraft ab 31.03.1979 · idF BGBl. Nr. 139/1979 Art. 1 § 32↗RIS↗
Örtliche Zuständigkeit
§ 32.
Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.